Verordnung
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Art. 87 Prüfperiodizität
(Art. 62 Abs. 2 und 3 FINIG) 1 Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten. 2 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten. 3 Sie beurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen. 4 Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3. |