Verordnung
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Art. 88 Prüfung
(Art. 61 Abs. 3 und 63 FINIG) 1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere:
2 Beaufsichtigte, für welche die Prüfgesellschaft eine jährliche Risikoanalyse einreicht, sind von der Pflicht zur Berichterstattung über die Konformität der Geschäftstätigkeit nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG befreit. |