Verordnung
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Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht
(Art. 5 und 7 FINIG) 1 Das Finanzinstitut reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben und Unterlagen zu:
2 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG11. 3 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Trustee von der FINMA befreit werden können Trustees, die ausschliesslich als Trustees für Trusts tätig sind, die durch dieselbe Person oder zur Begünstigung derselben Familie errichtet wurden und die durch ein Finanzinstitut gehalten und überwacht werden, das über eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder 52 Absatz 1 FINIG verfügt. |