Verordnung
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Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen
(Art. 74 FINIG) 1 Artikel 5 Absatz 2 FINIG ist nicht anwendbar auf Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind. 2 Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG51 erbringen, haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs. 3 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, müssen kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen. 4 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 5 Artikel 77 Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind. 6 Befreiungen, welche die FINMA gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KAG52 in der Fassung vom 28. September 201253 Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gewährt hat, gelten im Rahmen von Artikel 7 dieser Verordnung weiter. |