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Art. 51 Organisation
(Art. 9 und 33 FINIG) 1 Fondsleitungen verfügen in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung. 2 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. 3 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 Fondsleitungen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen. |