Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 33, 36 und 37 FINIG) 1 Auf Fondsleitungen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR30 zur Anwendung. Unterliegen die Fondsleitungen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor. 2 Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.31 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). |