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Art. 70 Eigenmittel und Risikoverteilung
(Art. 46 FINIG) 1 Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben dauernd Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 20 Millionen Franken zu halten. 2 Als Fixkosten gelten:
3 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen. 4 Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der ERV35 einzuhalten. |