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Art. 77 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Das ausländische Finanzinstitut muss verfügen über:
2 Die Zweigniederlassung muss:
3 Das ausländische Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat. |