Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 10 Geschäftsleitung
1Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
3Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. |