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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020)1Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
3Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. |