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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 12Revisionsstelle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.