Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen
1Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen. 2Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.1 1 Eingefügt durch Art. 46 des BG vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung, in Kraft seit 20. Dez. 2012 (AS 2013 27; BBl 2012 4943). |
