Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 21

1Die FIN­MA übt ih­re Auf­sichtstä­tig­keit selbst­stän­dig und un­ab­hän­gig aus.

2Sie er­ör­tert min­des­tens ein­mal jähr­lich mit dem Bun­des­rat die Stra­te­gie ih­rer Auf­sichtstä­tig­keit so­wie ak­tu­el­le Fra­gen der Fi­nanz­platz­po­li­tik.

3Sie ver­kehrt mit dem Bun­des­rat über das EFD.

4Die eid­ge­nös­si­schen Rä­te üben die Ober­auf­sicht aus.

BGE

138 I 154 (2C_943/2011, 2C_127/2012) from 12. April 2012
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57 VwVG; Art. 96 RTVG; Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in und ausserhalb von Gerichtsverfahren. Weder aus VwVG noch RTVG ergibt sich eine generelle Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Soweit Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei Noven enthalten, die prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, fliesst ein "Replikrecht i.e.S." unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es findet auf sämtliche Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Anwendung. Das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" hängt demgegenüber nicht von der Entscheidrelevanz ab und findet auf alle Gerichtsverfahren Anwendung, mithin auch auf solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (E. 2.3), nicht hingegen auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (E. 2.5). Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.7 und 2.8).

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