Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 24a Prüfbeauftragte
1Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. 2Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. 3Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |