Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
1Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfungsbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen. 2Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |