Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen
1Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten zur Verfügung.1 2Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA. 3Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |