Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 35 Einziehung

1Die FIN­MA kann den Ge­winn ein­zie­hen, den ei­ne Be­auf­sich­tig­te, ein Be­auf­sich­tig­ter oder ei­ne ver­ant­wort­li­che Per­son in lei­ten­der Stel­lung durch schwe­re Ver­let­zung auf­sichts­recht­li­cher Be­stim­mun­gen er­zielt hat.

2Die­se Re­ge­lung gilt sinn­ge­mä­ss, wenn ei­ne Be­auf­sich­tig­te, ein Be­auf­sich­tig­ter oder ei­ne ver­ant­wort­li­che Per­son in lei­ten­der Stel­lung durch schwe­re Ver­let­zung auf­sichts­recht­li­cher Be­stim­mun­gen einen Ver­lust ver­mie­den hat.

3Lässt sich der Um­fang der ein­zu­zie­hen­den Ver­mö­gens­wer­te nicht oder nur mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand er­mit­teln, so kann die FIN­MA ihn schät­zen.

4Das Recht zur Ein­zie­hung ver­jährt nach sie­ben Jah­ren.

5Die straf­recht­li­che Ein­zie­hung nach den Ar­ti­keln 70–72 des Straf­ge­setz­bu­ches1 geht der Ein­zie­hung nach die­ser Be­stim­mung vor.

6Die ein­ge­zo­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te ge­hen an den Bund, so­weit sie nicht Ge­schä­dig­ten aus­be­zahlt wer­den.


1 SR 311.0

BGE

139 II 279 (2C_119/2013) from 9. Mai 2013
Regeste: Art. 6 und 48 VwVG, Art. 5, 31, 35 und 37 Abs. 3 FINMAG, Art. 23quinquies, 24 und 33 ff. BankG: Ein Privater, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA gegen eine Bank anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung. Allgemeine Rechtslage und Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung zur Parteistellung im Verwaltungsverfahren bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren (E. 2.1-2.4). Aus Art. 31 FINMAG kann kein Rechtsanspruch namentlich der Anleger oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden. Soweit keine Beschwerdelegitimation nach Art. 24 BankG besteht, kann eine in ihren Interessen verletzte Person bei der FINMA lediglich Anzeige erstatten; sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2). Daran ändert auch Art. 35 FINMAG nichts: Die Rückerstattung nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG begründet nicht anstelle oder zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen eine öffentlich-rechtliche Forderung, sondern setzt vielmehr voraus, dass unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche bestehen (E. 4.3).

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