Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 42b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien
1Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden. 2Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem EFD. 3Bei einer Teilnahme kann die FINMA nicht öffentlich zugängliche Informationen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern:
4Die FINMA vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der übermittelten Informationen. Absatz 3 bleibt vorbehalten. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |