Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 42c Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte
1Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, sofern:
2 Darüber hinaus dürfen sie nicht öffentliche Informationen, die im Zusammenhang mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten stehen, ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen übermitteln, wenn die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben. 3Eine Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung nach Artikel 29 Absatz 2 bedarf der vorgängigen Meldung an die FINMA. 4Die FINMA kann den Amtshilfeweg vorbehalten. 5Sie kann die Übermittlung, die Veröffentlichung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |
