Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 43a Aufsichtsorganisation
1Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20181 und über Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19332 wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt. 2Die Aufsichtsorganisation bedarf vor der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeit einer Bewilligung der FINMA und wird von ihr beaufsichtigt. 3Die Aufsichtsorganisation kann auch Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973 (GwG) hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG verfügt. 4Ist sie nach Absatz 3 auch als Selbstregulierungsorganisation tätig, sorgt sie dafür, dass dies gegen aussen jederzeit erkennbar ist. |
