Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 43d Organisation
1Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. 3Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen. 4Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen. |