Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 43e Gewähr und Unabhängigkeit
1Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2Die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 3Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen muss von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein. 4Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein. 5Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein. Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation nach diesem Gesetz und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG1 können durch dieselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden. |
