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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 43e Gewähr und Unabhängigkeit

1Die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on und die mit der Ge­schäfts­füh­rung be­trau­ten Per­so­nen müs­sen Ge­währ für ei­ne ein­wand­freie Ge­schäftstä­tig­keit bie­ten.

2Die mit der Ver­wal­tung und der Ge­schäfts­füh­rung be­trau­ten Per­so­nen müs­sen zu­dem einen gu­ten Ruf ge­nies­sen und die für die Funk­ti­on er­for­der­li­chen fach­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen auf­wei­sen.

3Die Mehr­heit der mit der Ver­wal­tung be­trau­ten Per­so­nen muss von den durch die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on Be­auf­sich­tig­ten un­ab­hän­gig sein.

4Die Mit­glie­der der Ge­schäfts­lei­tung müs­sen von den durch die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on Be­auf­sich­tig­ten un­ab­hän­gig sein.

5Die mit der Auf­sicht be­trau­ten Per­so­nen müs­sen von den durch sie Be­auf­sich­tig­ten un­ab­hän­gig sein. Die Auf­ga­ben ei­ner Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on nach die­sem Ge­setz und die­je­ni­gen ei­ner Selbst­re­gu­lie­rungs­or­ga­ni­sa­ti­on nach dem GwG1 kön­nen durch die­sel­ben Per­so­nen ge­lei­tet und durch das­sel­be Per­so­nal wahr­ge­nom­men wer­den.


1 SR 955.0