Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 43f Finanzierung und Reserven
1Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten. 2Die Aufsichtsorganisation bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets. 3Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven nach Absatz 2 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. |
