Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 43i Massnahmen

1Er­füllt die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on die An­for­de­run­gen nach dem 2. Ka­pi­tel die­ses Ti­tels nicht oder nimmt sie ih­re Auf­sichts­auf­ga­ben nicht wahr, so er­greift die FIN­MA die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

2Die FIN­MA kann Per­so­nen, wel­che die Ge­währ für ei­ne ein­wand­freie Ge­schäftstä­tig­keit nicht mehr er­fül­len, ab­be­ru­fen.

3Er­weist sich kei­ne an­de­re Mass­nah­me als wir­kungs­voll, so kann die FIN­MA die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on li­qui­die­ren und die Auf­sichtstä­tig­keit auf ei­ne an­de­re Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on über­tra­gen.

4Be­ste­hen An­zei­chen für Miss­stän­de und sorgt die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on nicht für die Wie­der­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zu­stands, so kann die FIN­MA:

a.
ei­ne Prü­fung beim Be­auf­sich­tig­ten durch­füh­ren;
b.
einen Prüf­be­auf­trag­ten nach Ar­ti­kel 24a ein­set­zen; oder
c.
Auf­sichts­in­stru­men­te nach den Ar­ti­keln 29–37 er­grei­fen.

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