Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 59 Übergang der Arbeitsverhältnisse
1Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt. 2Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. 3Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist. 4Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten. |