Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 38 Strafbehörden

1 Die FIN­MA und die zu­stän­di­ge Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de tau­schen die im Rah­men der Zu­sam­men­ar­beit und zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen aus. Sie ver­wen­den die er­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen aus­sch­liess­lich zur Er­fül­lung ih­rer je­wei­li­gen Auf­ga­ben.62

2 Sie ko­or­di­nie­ren ih­re Un­ter­su­chun­gen, so­weit mög­lich und er­for­der­lich.

3 Er­hält die FIN­MA Kennt­nis von ge­mein­recht­li­chen Ver­bre­chen und Ver­ge­hen so­wie Wi­der­hand­lun­gen ge­gen die­ses Ge­setz und die Fi­nanz­markt­ge­set­ze, so be­nach­rich­tigt sie die zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den.

62 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 13 des Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

BGE

142 IV 207 (1B_249/2015) from 30. Mai 2016
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12).

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