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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 40Verweigerungsgründe
Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit:
a.
die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;
b.
deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde;
c.
sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.