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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 42bZusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien 72
1 Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden.
2 Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem EFD.
3 Bei einer Teilnahme kann die FINMA nicht öffentlich zugängliche Informationen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern:
a.
diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Einhaltung von Regulierungsstandards oder zur Analyse von systemischen Risiken verwendet werden;
b.
die Geheimhaltung gewährleistet ist.
4 Die FINMA vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der übermittelten Informationen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
72 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).