Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 47 Prüfung der Jahresrechnung

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a.100
die nach den Fi­nanz­markt­ge­set­zen vor­ge­schrie­be­ne Jah­res­rech­nung nicht durch ei­ne zu­ge­las­se­ne Prüf­ge­sell­schaft prü­fen oder ei­ne von der FIN­MA oder ei­ner Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on an­ge­ord­ne­te Prü­fung nicht vor­neh­men lässt;
b.
die Pflich­ten, die ihm oder ihr ge­gen­über der Prüf­ge­sell­schaft oder ge­gen­über der oder dem Be­auf­trag­ten ob­lie­gen, nicht er­füllt.

2 Wer fahr­läs­sig han­delt, wird mit Bus­se bis zu 250 000 Fran­ken be­straft.

3101

100 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 16 des Fi­nan­z­in­sti­tuts­ge­set­zes vom 15. Ju­ni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

101 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 13 des Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

BGE

142 IV 207 (1B_249/2015) from 30. Mai 2016
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12).

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