Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 9 Verwaltungsrat

1 Der Ver­wal­tungs­rat ist das stra­te­gi­sche Or­gan der FIN­MA. Er hat fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Er legt die stra­te­gi­schen Zie­le der FIN­MA fest und un­ter­brei­tet sie dem Bun­des­rat zur Ge­neh­mi­gung.
b.
Er ent­schei­det über Ge­schäf­te von gros­ser Trag­wei­te.
c.
Er er­lässt die der FIN­MA de­le­gier­ten Ver­ord­nun­gen und be­schliesst die Rund­schrei­ben.
d.
Er über­wacht die Ge­schäfts­lei­tung.
e.
Er setzt ei­ne in­ter­ne Re­vi­si­on ein und sorgt für die in­ter­ne Kon­trol­le.
f.
Er er­stellt den Ge­schäfts­be­richt und un­ter­brei­tet ihn vor der Ver­öf­fent­li­chung dem Bun­des­rat zur Ge­neh­mi­gung.
g.
Er wählt die Di­rek­to­rin oder den Di­rek­tor un­ter Vor­be­halt der Ge­neh­mi­gung durch den Bun­des­rat.
h.
Er wählt die Mit­glie­der der Ge­schäfts­lei­tung.
i.
Er er­lässt das Or­ga­ni­sa­ti­ons­re­gle­ment und die Richt­li­ni­en über die In­for­ma­ti­ons­tä­tig­keit.
j.
Er ge­neh­migt den Vor­an­schlag.

2 Er be­steht aus sie­ben bis neun fach­kun­di­gen Mit­glie­dern, die von den Be­auf­sich­tig­ten un­ab­hän­gig sind. Der Ver­wal­tungs­rat wird für ei­ne Amts­dau­er von vier Jah­ren ge­wählt; je­des Mit­glied kann zwei­mal wie­der­ge­wählt wer­den.

3 Der Bun­des­rat wählt den Ver­wal­tungs­rat. Er ach­tet da­bei auf ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­tre­tung bei­der Ge­schlech­ter. Er be­stimmt die Prä­si­den­tin oder den Prä­si­den­ten und die Vi­ze­prä­si­den­tin oder den Vi­ze­prä­si­den­ten. Er legt die Ent­schä­di­gun­gen fest. Ar­ti­kel 6a des Bun­des­per­so­nal­ge­set­zes vom 24. März 200025 gilt sinn­ge­mä­ss.

4 Die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent darf we­der ei­ne an­de­re wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit aus­üben noch ein eid­ge­nös­si­sches oder kan­to­na­les Amt be­klei­den, es sei denn, dies lie­ge im In­ter­es­se der Auf­ga­ben­er­fül­lung der FIN­MA.

5 Der Bun­des­rat be­ruft Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats ab und ge­neh­migt die Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses der Di­rek­to­rin oder des Di­rek­tors durch den Ver­wal­tungs­rat, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­übung des Am­tes nicht mehr er­füllt sind.

BGE

143 I 253 (1C_214/2016) from 22. März 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7).

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