Bundesgesetz
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Art. 43d Organisation
1 Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2 Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. 3 Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen. 4 Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen. |