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Art. 17 Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA. 2 Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest. |