Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 21
1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. 2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik. 3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD. 4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus. |