Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)


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Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FIN­MA in­for­miert die Öf­fent­lich­keit jähr­lich min­des­tens ein­mal über ih­re Auf­sichtstä­tig­keit und Auf­sichtspra­xis.

2 Sie in­for­miert nicht über ein­zel­ne Ver­fah­ren, es sei denn, es be­ste­he da­für ein be­son­de­res auf­sichts­recht­li­ches Be­dürf­nis, ins­be­son­de­re, wenn die In­for­ma­ti­on nö­tig ist:

a.
zum Schutz der Markt­teil­neh­me­rin­nen und -teil­neh­mer oder der Be­auf­sich­tig­ten;
b.
zur Be­rich­ti­gung falscher oder ir­re­füh­ren­der In­for­ma­tio­nen; oder
c.
zur Wah­rung des An­se­hens des Fi­nanz­plat­zes Schweiz.

3 Hat sie über ein Ver­fah­ren in­for­miert, so in­for­miert sie un­ver­züg­lich auch über des­sen Ein­stel­lung. Auf Ver­lan­gen des Be­trof­fe­nen kann da­von ab­ge­se­hen wer­den.

4 Sie trägt bei ih­rer ge­sam­ten In­for­ma­ti­ons­tä­tig­keit den Per­sön­lich­keits­rech­ten der Be­trof­fe­nen Rech­nung. Die Ver­öf­fent­li­chung von Per­so­nen­da­ten kann in elek­tro­ni­scher oder ge­druck­ter Form er­fol­gen.

BGE

141 I 201 (2C_1058/2014) from 28. August 2015
Regeste: Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

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