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Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FIN­MA in­for­miert die Öf­fent­lich­keit jähr­lich min­des­tens ein­mal über ih­re Auf­sichtstä­tig­keit und Auf­sichtspra­xis.

2 Sie in­for­miert nicht über ein­zel­ne Ver­fah­ren, es sei denn, es be­ste­he da­für ein be­son­de­res auf­sichts­recht­li­ches Be­dürf­nis, ins­be­son­de­re, wenn die In­for­ma­ti­on nö­tig ist:

a.
zum Schutz der Markt­teil­neh­me­rin­nen und -teil­neh­mer oder der Be­auf­sich­tig­ten;
b.
zur Be­rich­ti­gung falscher oder ir­re­füh­ren­der In­for­ma­tio­nen; oder
c.
zur Wah­rung des An­se­hens des Fi­nanz­plat­zes Schweiz.

3 Hat sie über ein Ver­fah­ren in­for­miert, so in­for­miert sie un­ver­züg­lich auch über des­sen Ein­stel­lung. Auf Ver­lan­gen des Be­trof­fe­nen kann da­von ab­ge­se­hen wer­den.

4 Sie trägt bei ih­rer ge­sam­ten In­for­ma­ti­ons­tä­tig­keit den Per­sön­lich­keits­rech­ten der Be­trof­fe­nen Rech­nung. Die Ver­öf­fent­li­chung von Per­so­nen­da­ten kann in elek­tro­ni­scher oder ge­druck­ter Form er­fol­gen.