Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)


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Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft 64

1 Für die Prü­fung im Rah­men ei­nes Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens so­wie für die üb­ri­gen Prü­fun­gen sind zwei un­ter­schied­li­che Prüf­ge­sell­schaf­ten zu be­auf­tra­gen.

2 Die FIN­MA kann in be­grün­de­ten Fäl­len vom Be­auf­sich­tig­ten den Wech­sel der Prüf­ge­sell­schaft ver­lan­gen.

3 Die FIN­MA in­for­miert die Eid­ge­nös­si­sche Re­vi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de vor der An­ord­nung ei­nes Wech­sels nach Ab­satz 2.

64 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 8 des BG vom 20. Ju­ni 2014 (Bün­de­lung der Auf­sicht über Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men und Prüf­ge­sell­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

BGE

142 IV 207 (1B_249/2015) from 30. Mai 2016
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12).

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