Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft 64
1 Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen. 2 Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen. 3 Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2. 64 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |