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Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens

Er­ge­ben sich An­halts­punk­te für Ver­let­zun­gen auf­sichts­recht­li­cher Be­stim­mun­gen und er­öff­net die FIN­MA ein Ver­fah­ren, so zeigt sie dies den Par­tei­en an.