Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 33 Berufsverbot
1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. 2 Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |