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Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung

1 Liegt ei­ne schwe­re Ver­let­zung auf­sichts­recht­li­cher Be­stim­mun­gen vor, so kann die FIN­MA ih­re End­ver­fü­gung nach Ein­tritt der Rechts­kraft un­ter An­ga­be von Per­so­nen­da­ten in elek­tro­ni­scher oder ge­druck­ter Form ver­öf­fent­li­chen.

2 Die Ver­öf­fent­li­chung ist in der Ver­fü­gung sel­ber an­zu­ord­nen.