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Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. |