Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)


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Art. 35 Einziehung

1 Die FIN­MA kann den Ge­winn ein­zie­hen, den ei­ne Be­auf­sich­tig­te, ein Be­auf­sich­tig­ter oder ei­ne ver­ant­wort­li­che Per­son in lei­ten­der Stel­lung durch schwe­re Ver­let­zung auf­sichts­recht­li­cher Be­stim­mun­gen er­zielt hat.

2 Die­se Re­ge­lung gilt sinn­ge­mä­ss, wenn ei­ne Be­auf­sich­tig­te, ein Be­auf­sich­tig­ter oder ei­ne ver­ant­wort­li­che Per­son in lei­ten­der Stel­lung durch schwe­re Ver­let­zung auf­sichts­recht­li­cher Be­stim­mun­gen einen Ver­lust ver­mie­den hat.

3 Lässt sich der Um­fang der ein­zu­zie­hen­den Ver­mö­gens­wer­te nicht oder nur mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand er­mit­teln, so kann die FIN­MA ihn schät­zen.

4 Das Recht zur Ein­zie­hung ver­jährt nach sie­ben Jah­ren.

5 Die straf­recht­li­che Ein­zie­hung nach den Ar­ti­keln 70–72 des Straf­ge­setz­bu­ches70 geht der Ein­zie­hung nach die­ser Be­stim­mung vor.

6 Die ein­ge­zo­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te ge­hen an den Bund, so­weit sie nicht Ge­schä­dig­ten aus­be­zahlt wer­den.

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