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Art. 42b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien 83
1 Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden. 2 Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem EFD. 3 Bei einer Teilnahme kann die FINMA nicht öffentlich zugängliche Informationen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern:
4 Die FINMA vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der übermittelten Informationen. Absatz 3 bleibt vorbehalten. 83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |