Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)


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Art. 43b Laufende Aufsicht

1 Die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on über­prüft lau­fend, ob die Ver­mö­gens­ver­wal­ter und Trus­tees nach Ar­ti­kel 17 des Fi­nan­z­in­sti­tuts­ge­set­zes vom 15. Ju­ni 201896 die für sie mass­ge­bli­chen Fi­nanz­markt­ge­set­ze ein­hal­ten.97

2 Stellt die Aufsichtsorganisation Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie unverzüglich die FINMA.

3 Der Bundesrat bestimmt Grundzüge und Inhalt der laufenden Aufsicht. Er trägt dabei der unterschiedlichen Grösse und dem unterschiedlichen Geschäftsrisiko der Beaufsichtigten Rechnung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

96 SR 954.1

97 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 4 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 656; BBl 2019 5451).

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