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Art. 43b Laufende Aufsicht
1 Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201896 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.97 2 Stellt die Aufsichtsorganisation Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie unverzüglich die FINMA. 3 Der Bundesrat bestimmt Grundzüge und Inhalt der laufenden Aufsicht. Er trägt dabei der unterschiedlichen Grösse und dem unterschiedlichen Geschäftsrisiko der Beaufsichtigten Rechnung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen. 97 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 656; BBl 2019 5451). |