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Art. 43c Grundsatz
1 Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt sind. 2 Sie genehmigt die Statuten und das Organisationsreglement der Aufsichtsorganisation sowie die Wahl der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen. 3 Die Änderung bewilligungspflichtiger Tatsachen und genehmigungspflichtiger Dokumente bedarf der vorgängigen Bewilligung oder Genehmigung durch die FINMA. 4 Werden mehrere Aufsichtsorganisationen errichtet, so kann der Bundesrat Regeln zur Koordination ihrer Tätigkeiten und zur Unterstellung der durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten erlassen. |