|
Art. 43e Gewähr und Unabhängigkeit
1 Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 3 Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen muss von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein. 4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein. 5 Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein. Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation nach diesem Gesetz und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG98können durch dieselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden. |