Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 43f Finanzierung und Reserven

1 Die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on fi­nan­ziert ih­re Auf­sichtstä­tig­keit im Ein­zel­fall und ih­re Dienst­leis­tun­gen durch Bei­trä­ge der Be­auf­sich­tig­ten.

2 Die Auf­sichts­or­ga­ni­sa­ti­on bil­det in­nert an­ge­mes­se­ner Frist für die Aus­übung ih­rer Auf­sichtstä­tig­keit Re­ser­ven im Um­fang ei­nes Jah­res­bud­gets.

3 Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven nach Absatz 2 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden