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Art. 43f Finanzierung und Reserven
1 Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten. 2 Die Aufsichtsorganisation bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets. 3 Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven nach Absatz 2 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. |