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Art. 43k Prüfung
1 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie durch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die:
2 Bei Prüfungen durch eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer eingesetzt werden, die:
3 Die Artikel 24 Absätze 2–5 und 24a–28a sind sinngemäss anwendbar. 4 Die Beaufsichtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsorganisation einen Kostenvorschuss zu leisten. |