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Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Art. 6 Aufgaben

1 Die FIN­MA übt die Auf­sicht nach den Fi­nanz­markt­ge­set­zen und nach die­sem Ge­setz aus.

2 Sie nimmt die in­ter­na­tio­na­len Auf­ga­ben wahr, die mit ih­rer Auf­sichtstä­tig­keit zu­sam­men­hän­gen.