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Art. 60 Zuständige Arbeitgeberin
1 Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger:
2 Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin. |